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Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des FotografenHandwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05. 02 – Seite 10.436)
Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich
in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
(Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter
Form, Videos usw.)
Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über, nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den
Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
8. Die ausgehändigten Bilddateien, dürfen in ihrer Gestaltung (Farbe, Beschnitt, Perspektive
usw.) nicht verändert und im Anschluss veröffentlicht werden. Der Fotograf kann bei
Zuwiderhandlung eine Löschung der jeweiligen Bilder verlangen.
9. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von
ihm aufbewahrte Negative nach einem Jahr, seit Beendigung des Auftrags, zu vernichten. Die
ausgegeben Bilddateien werden für 2 Jahre aufbewahrt und dann vernichtet.
Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale, ohne Umsatzsteuer gemäß §19 Abs. 1 UstG berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten
etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die
Endpreise ohne Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug,
wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 7 (in Worten: sieben) Tage nach Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt
vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu
einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
4. Dem Auftraggeber ist der Bildstil des Fotografen bekannt und wurde vorab (Homepage,
Soziale Medien....) zur Kenntnis genommen. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind nach Auftragsende ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes
vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf
berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für
verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.
Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder
ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:
zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
Datenschutz
Simone Lerner, Titlmoos 6a, 83547 Babensham erhebt personenbezogene Daten des
Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung unserer vertraglichen und
vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die
Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für
den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle
personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf
Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden: Simone Lerner,
Titlmoos 6a, 83547 Babensham.Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht
durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk,
ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des
neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass
sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen
Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und
der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in OnlineDatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern
und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von
Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline
liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer
bestimmen.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,
wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.